§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Graz hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und an Absolventinnen dieses Hochschullehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ zu verleihen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009940

Dokumentnummer

NOR12125368

alte Dokumentnummer

N7199434174J

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