§ 1.
Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr und des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann", den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009937
Dokumentnummer
NOR12125360
alte Dokumentnummer
N7199433531J
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