§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 1.

Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.

Schlagworte

sozialwissenschaftliche Fakultät

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009744

Dokumentnummer

NOR12123355

alte Dokumentnummer

N7199013434J

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