§ 1.
Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
Schlagworte
sozialwissenschaftliche Fakultät
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10009744
Dokumentnummer
NOR12123355
alte Dokumentnummer
N7199013434J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
