§ 1.
Die Dekanin oder der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen des Hochschullehrganges für pädagogische Mitarbeiter in der Weiterbildung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“, an Absolventen dieses Hochschullehrganges die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Weiterbildner“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10010065
Dokumentnummer
NOR12127310
alte Dokumentnummer
N7199763724J
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