§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1996

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen und Absolventinnen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010002

Dokumentnummer

NOR12126226

alte Dokumentnummer

N7199653551J

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