§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen und Absolventinnen des von der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10010002
Dokumentnummer
NOR12126226
alte Dokumentnummer
N7199653551J
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