§ 1.
Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.
Schlagworte
Sozialwirtschaftlichen
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10009859
Dokumentnummer
NOR12124464
alte Dokumentnummer
N7199315371L
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