§ 1 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1952

§ 1.

(1) Personen, die vor dem 28. Mai 1945 nach reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt, sofern sie am 31. Dezember 1950 österreichische Staatsbürger waren und sich im Gebiete der Republik Österreich als Zahnbehandler bereits niedergelassen haben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs.aus berücksichtigungswürdigen Gründen solchen Personen die Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilen, die infolge Kriegsdienstleistung oder wegen einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse bedingten Abwesenheit gehindert waren, sich noch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Gebiet der Republik Österreich als Zahnarzt niederzulassen.

Schlagworte

Kriegsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10010257

Dokumentnummer

NOR12129789

alte Dokumentnummer

N8194837846L

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