§ 1.
(1) Personen, die vor dem 28. Mai 1945 nach reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation als Zahnarzt erhalten haben, bleiben zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt, sofern sie am 31. Dezember 1950 österreichische Staatsbürger waren und sich im Gebiete der Republik Österreich als Zahnbehandler bereits niedergelassen haben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs.aus berücksichtigungswürdigen Gründen solchen Personen die Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilen, die infolge Kriegsdienstleistung oder wegen einer durch die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse bedingten Abwesenheit gehindert waren, sich noch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Gebiet der Republik Österreich als Zahnarzt niederzulassen.
Schlagworte
Kriegsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10010257
Dokumentnummer
NOR12129789
alte Dokumentnummer
N8194837846L
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