Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke
§ 1.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v.H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004105
Dokumentnummer
NOR12045348
alte Dokumentnummer
N3197210458N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
