§ 1.
Eine Gefahrenzulage gebührt:
- 1. Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst und
- 2. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten für dienstliche Tätigkeiten im leitenden Vollzugsdienst.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008605
Dokumentnummer
NOR12102517
alte Dokumentnummer
N61986186670
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