§ 1 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 1.

Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlich dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008294

Dokumentnummer

NOR12096480

alte Dokumentnummer

N61973105710

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