§ 1.
Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst in Justizanstalten" soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst (Erzieherdienst) eine Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008293
Dokumentnummer
NOR12096548
alte Dokumentnummer
N61973136110
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