§ 1 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 1.

Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst in Justizanstalten" soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst (Erzieherdienst) eine Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008293

Dokumentnummer

NOR12096548

alte Dokumentnummer

N61973136110

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