§ 1.
Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008292
Dokumentnummer
NOR12096464
alte Dokumentnummer
N61973105540
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