§ 1 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 1.

Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008292

Dokumentnummer

NOR12096464

alte Dokumentnummer

N61973105540

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