§ 1.
Die Bekanntgabe der Betreiber von an Antennenanlagen angeschlossenen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen gemäß § 6a der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen hat erstmals mit Stichtag 1. Juli 1997 zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat Namen und Anschrift der Betreiber der Empfangsanlagen zu umfassen.
Schlagworte
Rundfunk-Empfangsanlage
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
10012737
Dokumentnummer
NOR12158130
alte Dokumentnummer
N9199761097J
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