§ 1 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 1.

(1) Der Besitzer von Rindern oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder und zur Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen

  1. a) wiederholtes oder gehäuftes Umrindern (mehr als dreimaliges Umrindern) oder
  2. b) jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht (Verwerfen) oder
  3. c) äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen, wie Ausschläge, Anschwellungen oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen der männlichen oder weiblichen Rinder
  1. unverz üglich dem für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister in Wien dem zuständigen magistratischen Bezirksamt zu melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a, b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb einzustellen.

(2) Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Pflicht zur unverweilten Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort zuständigen Bürgermeister‑ in Wien an das zuständige magistratische Bezirksamt ‑ zu erstatten.

Schlagworte

Zuchtrind

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129889

alte Dokumentnummer

N8194912202I

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