§ 1.
In Gebieten, in denen die Entdasselung der Rinder im Sinne der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen ist, hat jeder Tierhalter die an seinen Rindern auftretenden Larven der großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum) zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010260
Dokumentnummer
NOR12129906
alte Dokumentnummer
N8194913715A
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