§ 1 Behandlung von mit Roquefort“ gesetzwidrig bezeichn. Käsesendungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1935

§ 1.

Käsesendungen, bei denen der Verdacht besteht, daß die auf der Ware selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung angebrachten Bezeichnungen oder Aufschriften den Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Bezeichnung „Roquefort“ für Käse, B. G. Bl. Nr. 48/1935, widersprechen, sind von den Zollämtern und von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß den Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Behandlung von Waren mit unzulässigen Bezeichnungen über ihre Herkunft oder Beschaffenheit bei der Einfuhr oder Ausfuhr, B. G. Bl. Nr. 358/1931, zu behandeln.

Die V, BGBl. Nr. 358/1931 ist durch Art. 6 Abs. 2 V, dRGBl. I S 883/1940 aufgehoben worden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 48/1935

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10001841

Dokumentnummer

NOR12024361

alte Dokumentnummer

N2193511035R

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