Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen für die Wäsche von Textilien oder Teppichen.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Reinigen, Trocknen oder sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Verwendung halogenierter organischer Lösemittel;
- 2. Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1, die mit halogenierten organischen Lösemitteln belastet ist, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der AAEV),
- 2. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 oder 2.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 6 AAEV, für eine Abwassereinleitung gemäß Abs. 2. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 mit Abwasser gemäß Abs. 2 vermischt, so sind auf diese Abwassermischung hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
- 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3:
- a) Einsatz von wassersparenden Waschschleuderautomaten mit Mehrfachnutzung einzelner Waschprozeß- und Spülwässer, mit EDV-gestützter Waschprozeßsteuerung, mit prozeßabhängiger Waschmitteldosierung und mit Abwärmenutzung;
- b) bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens;
- Einsatz des Mehrlaugenverfahrens nur bei speziellen Waschproblemen (extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion usw.);
- c) Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses bei Direkt- und Indirekteinleitern, insbesondere bei Großanlagen;
- d) ausschließlicher Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz phosphorhältiger Waschmittel; bei Waschprozessen mit Bleichvorgängen bevorzugter Einsatz gesondert zu dosierender Bleichkomponenten; bevorzugter Einsatz chlorfreier Bleichkomponenten; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; Vermeidung der Überdosierung von Wasch- und Bleichmitteln;
- e) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel während des Waschvorganges; bei Erfordernis des Einsatzes chlorabspaltender Desinfektionsmittel Anwendung derartiger Mittel in einem an den Waschvorgang anschließenden gesonderten Arbeitsgang;
- f) in Abhängigkeit vom bearbeiteten Waschgut Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Indirekteinleiter;
- g) Einsatz physikalisch-chemischer und biologischer Abwasserbehandlungsverfahren beim Direkteinleiter mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- h) vom Abwasser getrennte Entsorgung von Wäschereischlamm, Waschmittelrückständen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990).
- 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4:
- a) Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung von Chemischreinigungsanlagen gemäß CKW-Anlagenverordnung (BGBl. Nr. 27/1990); Einsatz von Chemischreinigungsanlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, mit indirekter Kühlung von LHKW-beladener Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung von Kühlwasser; Beachtung der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches, in dem detaillierte Angaben betreffend
- - Menge an Reinigungsgut und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
- - Nachfüllmengen an halogenierten organischen Lösemitteln pro Zeiteinheit,
- - Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
- - Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters - zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere der Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung
- einer Chemischreinigungsanlage zu machen sind; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Reduktion des Gehaltes an halogenierten organischen Lösemitteln im Ablauf des Sicherheitsabscheiders; in Abhängigkeit der Größe der Chemischreinigungsanlage Abwasserkreislaufführung;
- b) Einsatz ausschließlich jener halogenierten organischen Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen, deren Anwendung nicht durch auf dem Chemikaliengesetz (BGBl. Nr. 326/1987) aufbauende Verordnungen verboten ist (BGBl. Nr. 301/1990);
- c) vom Abwasser getrennte Entsorgung von halogenierten organische Verbindungen enthaltenden Rückständen aus Destillierbehältern usw., von verbrauchten Filtermassen, von verbrauchten halogenierten organischen Lösemitteln usw. als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991).
Schlagworte
Pelzware, Lederware, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Waschprozesswasser, Direktleiter, Waschmittel, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010741
Dokumentnummer
NOR12136306
alte Dokumentnummer
N8199318394L
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