§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 2. Ausrüsten von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 3. Beschichten oder Kaschieren von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 4. Bleichen, Mercerisieren oder alkalisches Behandeln von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 5. Bedrucken von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 6. Färben von Textilien einschließlich zugehörigem Vor-, Zwischen- und Nachbehandeln
- 7. Zentrales Reinigen von Fässern oder Gebinden aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle
- 2. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
- 3. Abwasser aus der Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV) sowie aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) bei der Herstellung von Druckschablonen und -zylindern
- 4. Abwasser aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV), sofern dabei halogenierte organische Lösemittel verwendet werden
- 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit Verzicht auf oder Änderung von Produktionsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG wie zB Trichlorbenzol, Dichromat, Organoquecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Pentachlorphenollaurat, Organozinnverbindungen usw. verwendet werden;
- 2. in Abhängigkeit von den Produktarten und -qualitäten nach Möglichkeit weitgehende Substitution von Stoffen gemäß § 33a WRG wie Hypochlorit, Trichlorbenzol, Quecksilberverbindungen oder von persistenten Stoffen wie Polyvinylalkoholen, Carboxymethylzellulose, Polyacrylaten, Ethylendinitrilotetraessigsäure und ihrer Homologe sowie deren Salze, Alkylphenolethoxylate, Phosphonate usw. durch minder gefährliche bzw. schädliche oder durch mit den Methoden der externen Abwasserreinigung rückhaltbare, möglichst biologisch abbaubare Stoffe; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
- 3. soweit technisch möglich vom Abwasser getrennte Erfassung und Wiederverwertung von
- - Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe
- - chlororganischen Färbebeschleunigern
- - organisch gebundene Halogene enthaltenden Lösungsmitteln (Einsatz im geschlossenen Kreislauf)
- - Arsen, Quecksilber und ihrer Verbindungen aus dem betrieblichen Konservierungsmitteleinsatz
- - Restschlichten und synthetischen Schlichten
- - Restdruckpasten
- - Restveredelungsmitteln
- - Restfarbansätzen
- - Resten von Einsatzchemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln aus Gebinden und Fässern;
- 4. sofern eine getrennte Erfassung und Wiederverwertung gemäß Z 3 nicht möglich oder sinnvoll ist vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung von Restschlichten, Restflotten, Druckpastenresten, Restveredelungsmitteln, Restfarben und Restchemikalien und von Schlämmen aus der Wäsche, Ausrüstung und Färbung von Textilien als Abfall (ÖNORM S 2100, März 1990) sowie von verbrauchten gefährlichen Chemikalien gemäß Z 1 bis 3 insbesonders auch von nichtwässrigen Lösemitteln als gefährlicher Abfall (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. 49/1991);
- 5. Anwendung innerbetrieblicher Abwasserbehandlungstechniken wie Neutralisation (gegebenenfalls mit Rauchgas), Pufferung (ua. kein stoßweises Ablassen konzentrierter Farbflotten), Sulfitoxidation;
- 6. soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich, Behandlung von Abwasserteilströmen mittels physikalisch-chemischer Verfahren zwecks Wertstoffrückgewinnung (zB Laugenrückgewinnung);
- 7. Behandlung des Gesamtabwassers oder - soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten einer Betriebsanlage möglich - Behandlung von Abwasserteilströmen zwecks Abwasserwiederverwendung (zB der Endspülwässer für die Reinigung von Schablonen, Druckdecken und Druckmaschinen) und zwecks Verminderung des Abwasserfarbgehaltes;
- 8. Waschen von Fässern und Gebinden erst nach Entfernung der Restinhalte;
- 9. Einsatz von Waschmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesonders betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der Formaldehydverordnung (BGBl. Nr. 194/1990) entsprechen;
- 10. bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie für die Anwendung des Verfahrens bei jedem einzelnen Teilstrom der Mischung;
- 11. physikalisch-chemische, bei Direkteinleitern auch biologische Endreinigung des Gesamtabwassers.
Schlagworte
Druckzylinder, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Produktqualität
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010707
Dokumentnummer
NOR12135952
alte Dokumentnummer
N8199222850J
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