Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Betankung von Kraftfahrzeugen sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen entweder alleine oder mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 182 Abs. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 idF BGBl. Nr. 29/1993 (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln); Betanken von Lokomotiven oder Waggons mit flüssigen Treib- und Kraftstoffen;
- 2. Reinigen der Karosserien von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
- Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
- 3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten; Reinigen der Unterböden von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten bei Einsatz von Reinigungschemikalien;
- 4. Entkonservieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
- 5. Reparieren von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
- 6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen von Kraftfahrzeugen, von Lokomotiven oder Waggons sowie von fahrbaren Maschinen oder Geräten;
- 7. Abstellen von fahruntüchtigen, zur Reparatur bestimmten Kraftfahrzeugen, Lokomotiven oder Waggons, fahrbaren Maschinen oder Geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
- 8. Lagern, Zerlegen oder stoffliches Verwerten von Altkraftfahrzeugen, Altlokomotiven oder -waggons, fahrbaren Altmaschinen oder -geräten oder von deren Bestandteilen, bei denen die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in ihnen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus der spanabhebenden mechanischen Bearbeitung oder der Lackierung von metallischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV, BGBl. Nr. 179/1991);
- 2. Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern;
- 3. Abwasser aus der Betankung oder der Wartung und Reparatur von Schiffen oder Flugzeugen;
- 4. häuslichem Abwasser (§ 1 Abs. 3 Z 2 AAEV) aus Betriebsanlagen gemäß Abs. 1.
(4) Für eine Einleitung gemäß Abs. 1 gelten zusätzlich die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 3 bis 5 sowie 7 bis 12, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie § 7 Abs. 4 AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
- a) Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen nur solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen von Straßenwässern vergleichbar sind;
- b) flüssigkeitsdichte und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, von Reparaturflächen sowie von Flächen für Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 7 und 8;
- flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- oder Wartungsflächen;
- c) Überdachung von Flächen gemäß lit. b insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Leichtstoffabscheider;
- d) Einrichtung von teilweise oder zur Gänze geschlossenen Kreisläufen für
- 1. Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
- 2. Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Wasserverbrauch von mehr als 5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Kalenderjahres),
- 3. Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
- 4. Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Lokomotiven und Waggons sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschungen pro Monat (gemessen als arithmetischer Mittelwert der monatlichen Waschungen eines Kalenderjahres),
- 5. Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösemitteln von mehr als 20% eingesetzt werden,
- 6. Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, in Abhängigkeit von der anfallenden Spülwassermenge (bei mehr als 0,5 m3/d, gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Kalenderjahres),
- 7. Waschwasser aus der Teilereinigung,
- 8. Entkonservierungshilfen bei der Fahrzeugentkonservierung
- 9. Waschwasser aus der Entkonservierung ab einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer 100 pro Woche oder größer 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Tag bzw. pro Woche entkonservierten Fahrzeuge eines Kalenderjahres).
- e) Verzicht auf die Einbringung von durch gesonderte Sammlung zu beseitigenden gefährlichen Abfällen, wie zB flüssige Mineralölerzeugnisse oder deren wäßrige Emulsionen, flüssige Batterieinhalte, flüssige Inhalte von Bremssystemen, Frostschutzmittel, flüssige Korrosionsschutzmittel, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Kaltreiniger (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991) oder Problemstoffen (Verordnung über die Bestimmung von Problemstoffen, BGBl. Nr. 771/1990), in das Abwassersystem;
- f) Vermeidung von Kontakten zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen, insbesondere auch bei der Anwendung von Kaltreinigern;
- g) Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mit Hochdruckheißwassergeräten;
- h) Anwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln, deren Beschaffenheit und Güteüberwachung den Anforderungen des Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, und den darauf aufbauenden Verordnungen (insbesondere betreffend die Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe, BGBl. Nr. 239/1987) sowie der ÖNORM B 5105, November 1992, entsprechen; Anwendung von Kaltreinigern, die der ÖNORM B 5104, Dezember 1992, entsprechen;
- i) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium zur Auswahl der Arbeitsstoffe;
- j) Einsatz von physikalisch-chemischen Abwasserreinigungsverfahren auch bei Abwasserteilströmen oder in Kreisläufen gemäß lit. d, wie zB
- 1. Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Koaleszenzabscheidung/Adsorption (Restleichtstoffabscheidung) bei Abwasser gemäß
- - Abs. 2 Z 1,
- - Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichstoffabscheidern (Anm.: richtig: Leichtstoffabscheidern)/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können
- - Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
- - Abs. 2 Z 7 und 8;
- 2. Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
- - Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
- - Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien;
- 3. Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch-chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
- - Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern/Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
- - Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
- - Abs. 2 Z 5 (einschließlich Teilereinigung),
- - Abs. 2 Z 6;
- 4. Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4;
- bei Direkteinleitern auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser.
- k) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Bündelung der Abwässer nach Art und Grad der Verschmutzung; Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei welchen die Anwendung eines Abwasserreinigungsverfahrens gemäß lit. j auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt (bezogen auf die Frachtreduktion eines Abwasserinhaltsstoffes), wie bei der Anwendung des Abwasserreinigungsverfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung;
- l) Entsorgung der bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallenden gefährlichen Abfälle (lit. e) sowie sonstiger Abfälle, wie zB Putzlappen, Reste aus der Unterboden- oder Hohlraumbehandlung und der in den Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Rückstände gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990.
Schlagworte
Treibstoff, Karosseriereinigung, Motorreinigung, Altwaggon, Altgerät,
Fahrgestellreinigung, Unterbodenbehandlung, Vermeidungstechnik,
Rückhaltetechnik, Mineralölverunreinigung, Waschfläche, Waschmittel,
Karosseriewaschanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010742
Dokumentnummer
NOR12136314
alte Dokumentnummer
N8199318404L
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