§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus
- - Schlachtbetrieben
- - Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung
- - Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch
- in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus
- - Kühlsystemen
- - der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung
- - der Be- und Verarbeitung tierischer Fette.
(3) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen (vor allem Haare, Klauen, Panseninhalt, Fett); bei größeren Schlachtbetrieben (ab max. 100 Großviehschlachtungen pro Tag oder max. 250 Großviehschlachtungen pro Woche) Einsatz von Siebanlagen oder Flotationsanlagen zum Rückhalt ungelöster Stoffe,
- 2. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Jauche, Gülle und Stechblut,
- 3. bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
- 4. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Desinfektionsmittel,
- 5. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe,
- 6. Einsatz wassersparender Armaturen an Zapfstellen,
- 7. gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung von Brühkesseln und sonstigen Großbehältern.
Schlagworte
Bearbeitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10010641
Dokumentnummer
NOR12135384
alte Dokumentnummer
N8199110338X
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