§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Kopiervorlagen, Übertragen und Fixieren von Druckbildern und Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck oder Siebdruck mittels fotografischer oder sonstiger Verfahren
  2. 2. Bedrucken von Papier, Pappe, Kunststoff, Leder, Metall, Glas, Holz (Hochdruck, Tiefdruck, Offsetdruck, Siebdruck).

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Fotoausarbeitungen
  2. 2. Herstellen von Röntgenausarbeitungen
  3. 3. Aufarbeiten von verbrauchten fotografischen Bädern.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 3, bei der

  1. - Druckfarben eingesetzt werden von nicht mehr als 300 kg pro Jahr und 30 kg pro Woche
  1. und bei der
  1. - eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird,
  1. ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 12 bis 15, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25 bis 27 und Nr. 29 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage A Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation aus einem Betrieb bzw. einer Anlage gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2, bei der

  1. - eine Filmmenge von nicht mehr als 100 m2 pro Jahr oder eine Fotopapiermenge von nicht mehr als 1 000 m2 pro Jahr verarbeitet wird
  1. und bei der
  1. - eine tägliche Abwassermenge von nicht mehr als 2 m3 mengenmäßig kontrolliert abgegeben wird,
  1. ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen für einen der Parameter Nr. 6, Nr. 8 bis 10, Nr. 14 und 15, Nr. 18 und 19, Nr. 21, Nr. 25 sowie Nr. 27 und 28 der jeweils zweifache Wert gemäß Anlage B Spalte II als Emissionswert vorzuschreiben.

(7) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
  2. 2. Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(9) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen

A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3:
  1. a) weitestgehend von den Abwässern getrennte Entsorgung von Ätzlösungen, nichtregenerierbaren Bädern, Flankenschutzmitteln, Druckfarbenresten, nichtwässrigen Reinigungs- und Lösemitteln usw. als Abfall; bei Kleinbetrieben Totalentsorgung der betrieblichen Abwässer als flüssiger Abfall;
  2. b) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht gemäß lit. a entsorgt werden, sowie von hochbelasteten Abwässern aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrigbelasteten Spül- oder sonstigen Abwässern; Optimierung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz wassersparender Spültechniken; Trennung des Kühlwassersystems vom Abwassersystem;
  3. c) weitestgehende Vermeidung des Kontaktes von Wischwasser oder Reinigungswasser mit organischen Lösemitteln;
  4. d) Kreislaufführung des Kondensates aus der Abluftreinigung beim Tiefdruckverfahren;
  5. e) bei der Druckformenherstellung für das Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf Gravur; Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Walzenherstellung;
  6. f) bei der Druckformenherstellung für das Offsetverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und -verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten sowie Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten bzw. von Chromatschichten;
  7. g) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
  8. h) weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Ammonium zwecks Vermeidung der Bildung stabiler Schwermetall-Ammonium-Komplexe;
  1. i) physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen; Einsatz von Leichtflüssigkeitsabscheidern zum Rückhalt von organischen Lösungsmitteln wie Toluol oder Waschbenzin, von Filtersystemen zum Rückhalt von Lackresten usw.;
  2. j) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
  3. k) Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten;
  4. l) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit bei der physikalisch-chemischen Abwasserbehandlung;
  1. 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4:
  1. a) Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern sowie aus Eluaten von Ionentauschern usw. aus der Spülwasserentsilberung;
  2. b) in Abhängigkeit von der Betriebsgröße Spülwasserentsilberung durch Ionentauscher oder andere Verfahren;
  3. c) weitestgehende Kreislaufführung nach Regeneration von Entwicklungs-, Fixier- oder Bleichfixierbädern;
  4. d) vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Aufarbeitung (Abs. 4 Z 3) der nichtregenerierbaren Entwicklungs-, Bleich-, Fixier- und Bleichfixierbäder sowie deren Überläufe und sonstiger nicht regenerierbarer Bäder und deren Überläufe (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBl. Nr. 49/1991 bzw. ÖNORM S 2100, März 1990);
  5. e) Einsatz wassersparender Spül- und Wässerungstechniken sowie verschleppungsarmer Transporttechniken;
  6. f) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
  7. g) physikalisch-chemische Behandlung des Gesamtabwassers oder von Abwasserteilströmen;
  8. h) Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder Hypochlorit zur Oxidation von Reduktionsmitteln;
  9. i) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologe sowie deren Salze; Einsatz lediglich solcher Komplexbildner, die eine mit Nitrilotriessigsäure (NTA) vergleichbare biologische Abbaubarkeit aufweisen;
  10. j) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel,

Spülwasser, Produktionsverfahren, Fixierbad, Bleichbad,

Entwicklungsbad, Spültechnik

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12135944

alte Dokumentnummer

N8199222841J

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