§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung
von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)
unter Entwicklung von hoher Temperatur und
Licht.
2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von
Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der
entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer
Verbrennungsanlage zählen auch
Einrichtungen zur thermischen Vorbehandlung
der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-,
Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder
Plasmaverfahren), sofern anschließend an
die Vorbehandlung die dabei entstehenden
Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozeß entstehendes
Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige
Bestandteile enthalten kann.
4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen
Prozeß (ausgenommen einem
Verbrennungsprozeß) entstehendes feste,
flüssige oder dampfförmige Bestandteile
enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung
von Räumen oder technischen Anlagen
anfallende feste, flüssige oder
dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
5. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 19/1989, idF des BGBl. Nr.
785/1994 (LRV-K 1989).
6. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3
LRV-K 1989.
7. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2
Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich
seines Schwefelgehaltes auf Grund eines
Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 zur
Verbrennung zugelassen ist.
8. Müll: Vorwiegend fester Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG,
BGBl. Nr. 325/1990) aus privaten Haushalten
sowie mit diesem vergleichbarer Abfall aus
Gewerbe, Industrie, Land- und
Forstwirtschaft oder aus vergleichbaren
Einrichtungen im öffentlichen Bereich.
9. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von
Verbrennungsgas unter Einsatz wäßriger
Medien, bei dessen Anwendung Abwasser
anfällt.
10. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung
thermischer Energie elektrische oder
mechanische Energie mit oder ohne
Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
- 1. Anlage B für Braunkohlekraftwerke,
- 2. Anlage C für Steinkohlekraftwerke,
- 3. Anlage D für Heizölkraftwerke,
- 4. Anlage E für Müllverbrennungsanlagen,
- 5. Anlage F für Verbrennungsanlagen von festem oder flüssigem Abfall ausgenommen Müll
- festgelegten frachtbezogenen Emissionswerte zusätzlich zu den Emissionswerten der Anlage A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A Spalte II sowie die in den Anlagen B bis F festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder zur Reinigung von wäßrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
- 4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
- - in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden oder
- - das mit Abluft derart vermischt ist, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht,
- 5. häuslichem Abwasser.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen
A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Einsatz schwefel-, chlor- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe.
- 2. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe.
- 3. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozeßabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche.
- 4. Verminderung der NO tief x-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NO tief x-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen.
- 5. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat).
- 6. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung.
- 7. Vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall.
Schlagworte
Vergasungsverfahren, Pyrolyseverfahren, Schwelbrennverfahren,
Hochtemperaturverfahren, Syntheseprozeß, Vermeidungstechnik,
Rückhaltetechnik, Ammoniakbelastung,
Verbrennungsgasreinigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10010936
Dokumentnummer
NOR12139073
alte Dokumentnummer
N8199552581J
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