§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung

von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)

unter Entwicklung von hoher Temperatur und

Licht.

2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von

Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der

entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer

Verbrennungsanlage zählen auch

Einrichtungen zur thermischen Vorbehandlung

der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-,

Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder

Plasmaverfahren), sofern anschließend an

die Vorbehandlung die dabei entstehenden

Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.

3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozeß entstehendes

Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige

Bestandteile enthalten kann.

4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen

Prozeß (ausgenommen einem

Verbrennungsprozeß) entstehendes feste,

flüssige oder dampfförmige Bestandteile

enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung

von Räumen oder technischen Anlagen

anfallende feste, flüssige oder

dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.

5. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,

BGBl. Nr. 19/1989, idF des BGBl. Nr.

785/1994 (LRV-K 1989).

6. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3

LRV-K 1989.

7. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2

Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich

seines Schwefelgehaltes auf Grund eines

Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 zur

Verbrennung zugelassen ist.

8. Müll: Vorwiegend fester Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG,

BGBl. Nr. 325/1990) aus privaten Haushalten

sowie mit diesem vergleichbarer Abfall aus

Gewerbe, Industrie, Land- und

Forstwirtschaft oder aus vergleichbaren

Einrichtungen im öffentlichen Bereich.

9. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von

Verbrennungsgas unter Einsatz wäßriger

Medien, bei dessen Anwendung Abwasser

anfällt.

10. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung

thermischer Energie elektrische oder

mechanische Energie mit oder ohne

Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in

  1. 1. Anlage B für Braunkohlekraftwerke,
  2. 2. Anlage C für Steinkohlekraftwerke,
  3. 3. Anlage D für Heizölkraftwerke,
  4. 4. Anlage E für Müllverbrennungsanlagen,
  5. 5. Anlage F für Verbrennungsanlagen von festem oder flüssigem Abfall ausgenommen Müll

(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A Spalte II sowie die in den Anlagen B bis F festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder zur Reinigung von wäßrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
  4. 4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
  1. - in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden oder
  2. - das mit Abluft derart vermischt ist, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht,
  1. 5. häuslichem Abwasser.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen

A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz schwefel-, chlor- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe.
  2. 2. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe.
  3. 3. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozeßabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche.
  4. 4. Verminderung der NO tief x-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NO tief x-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen.
  5. 5. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat).
  6. 6. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung.
  7. 7. Vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall.

Schlagworte

Vergasungsverfahren, Pyrolyseverfahren, Schwelbrennverfahren,

Hochtemperaturverfahren, Syntheseprozeß, Vermeidungstechnik,

Rückhaltetechnik, Ammoniakbelastung,

Verbrennungsgasreinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10010936

Dokumentnummer

NOR12139073

alte Dokumentnummer

N8199552581J

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