§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1. Herstellen von Holzfaserplatten; 2. Reinigen der Abluft aus

Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von

wäßrigen Medien.

Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln hergestellt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Masseprozent);
  2. 2. In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stofffrachten aus dem Holzaufschluß;
  3. 3. Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m3 pro Tonne Holzfaserplatte erzielt wird;
  4. 4. gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfahren);
  5. 5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 33a WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren;
  6. 6. Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
  7. 7. Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
  8. 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

Schlagworte

Bindemittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,

Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung, Arbeitsstoff,

Abwassermengenfrachtspitze

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011008

Dokumentnummer

NOR12140316

alte Dokumentnummer

N8199659240J

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