§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1. Herstellen von Holzfaserplatten; 2. Reinigen der Abluft aus
Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von
wäßrigen Medien.
Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln hergestellt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Masseprozent);
- 2. In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stofffrachten aus dem Holzaufschluß;
- 3. Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m3 pro Tonne Holzfaserplatte erzielt wird;
- 4. gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfahren);
- 5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 33a WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren;
- 6. Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
- 7. Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
- 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).
Schlagworte
Bindemittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,
Dämpfungsverfahren, Abluftreinigung, Arbeitsstoff,
Abwassermengenfrachtspitze
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10011008
Dokumentnummer
NOR12140316
alte Dokumentnummer
N8199659240J
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