§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) ist bei der Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter der Anlage A gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen sowie von Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung.

(4) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(5) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von gebleichtem Zellstoff betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:

  1. 1. Anwendung eines weitestgehenden Kochaufschlusses (weiche Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte,
  2. 2. Erfassen der verbrauchten Kochsäure mit mindestens 98% Erfassungsgrad,
  3. 3. Behandlung der erfaßten und verbrauchten Kochsäure nach vorheriger Neutralisation in einer Anlage zur thermischen Abwasserbehandlung zwecks Eindampfung und vollständiger Verbrennung der organischen Substanz,
  4. 4. chemisch-physikalische oder biologische Behandlung der beim Eindampfen anfallenden Kondensate,
  5. 5. Rückhalt ungelöster Stoffe durch innerbetriebliche oder externe Maßnahmen,
  6. 6. Entfernung gelöster organischer Verunreinigungen durch anaerobe oder aerobe Abwasserbehandlungsverfahren mit aerober Endreinigung des Gesamtabwassers,
  7. 7. weitestgehender Verzicht auf die Verwendung von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche, insbesondere durch alternative Verwendung von Sauerstoff, Ozon, Peroxide oder Chlordioxid,
  8. 8. weitestgehender Ersatz von Hypochlorit bei der Zellstoffbleiche insbesondere durch Peroxid oder Ozon,
  9. 9. Umstellen der Bleichsequenzen, vor allem der Vorbleiche, zur Verminderung der Abwasserbelastung und des Einsatzes von Elementarchlor,
  10. 10. Erfassen, Eindampfen und thermisches oder anderweitiges Behandeln von hochbelasteten Abwässern aus der Bleicherei,
  11. 11. Anwendung der Fällungs- oder Flockungsbehandlung in Abwasserteilströmen insbesonders mit Calcium-, Eisen- oder Aluminiumsalzen oder organischen Polyelektrolyten,
  12. 12. Entfernung von organischen Verschmutzungsstoffen insbesonders gefährlichen Stoffen durch Adsorptionsverfahren (Aktivkohle, Aluminiumoxid, Adsorberharze oder gleichwertige Mittel),
  13. 13. Strippen von leichtflüchtigen Verschmutzungsstoffen, insbesondere Chlorkohlenwasserstoffen.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fällungsbehandlung,

Calciumsalz, Eisensalz

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010636

Dokumentnummer

NOR12135344

alte Dokumentnummer

N8199110268X

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