§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:

  1. 1. Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandelten Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen
  2. 2. Beizen von metallischen Oberflächen
  3. 3. Anodisieren von metallischen Oberflächen
  4. 4. Brünnieren von metallischen Oberflächen
  5. 5. Feuerverzinken von metallischen Oberflächen
  6. 6. Feuerverzinnen von metallischen Oberflächen
  7. 7. Härten von metallischen Oberflächen
  8. 8. Leiterplattenherstellen
  9. 9. Batterieherstellen
  10. 10. Emaillieren von metallischen Oberflächen
  11. 11. Lackieren von metallischen Oberflächen
  12. 12. Pulverbeschichten von metallischen Oberflächen
  13. 13. Schleifen, Polieren oder sonstiges spanabhebendes mechanisches Bearbeiten von metallischen Oberflächen, sofern dabei wässrige Arbeitsmedien eingesetzt werden, einschließlich Reinigen der Abluft aus diesen mechanischen Prozessen mit wässrigen Medien.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
  2. 2. Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
  3. 3. Abwasser aus der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV)
  4. 4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft bei der Spritzlackierung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV)
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren wie Elektrolyse oder Dialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink usw. zur sortenreinen Behandlung und Rückgewinnung der eingesetzten Schwermetalle
  2. 2. Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermischer Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten
  3. 3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Bäderzusammensetzung usw.
  4. 4. Kreislaufführung von Spülwässern über Ionentauscher; Optimierung der Spülwassermenge durch Einsatz wassersparender Spültechniken wie Kaskadenspülung, Spritzspülung usw.
  5. 5. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder
  6. 6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologen sowie deren Salze
  7. 7. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak
  8. 8. weitgehende Einschränkung des Einsatzes von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; alternative Anwendung von Wasserstoffperoxyd oder anderer anorganischer Persauerstoffverbindungen, Ozon usw.
  9. 9. bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie bei der Anwendung des Verfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung
  10. 10. Endreinigung des Abwassers durch Sand- bzw. Kiesfilter, Endionentauscher oder andere gleichwertige Verfahren
  11. 11. vom Abwasser getrennte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- oder Lösungsmittel sowie schwermetallhältiger Schlämme als gefährliche Abfälle (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991)
  12. 12. Kreislaufführung von Kühl- und Schmiermittelemulsionen, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsanlagen, und vom Abwasser getrennte Entsorgung unbrauchbar gewordener Emulsionen als gefährliche Abfälle.

Schlagworte

Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Glasoberfläche, Keramikoberfläche,

Eisenerzeugung, Eisenverarbeitung, Stahlverarbeitung,

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Glanzchrom, Sandfilter,

Reinigungsmittel, Kühlmittelemulsion

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010704

Dokumentnummer

NOR12135930

alte Dokumentnummer

N8199222825J

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