§ 1.
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß § 2 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081517
alte Dokumentnummer
N5199330595J
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