§ 1 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 1.

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß § 2 Abs. 1).

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081517

alte Dokumentnummer

N5199330595J

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