§ 1 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2018

§ 1.

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010299

Dokumentnummer

NOR40207162

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