§ 1.
(1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 510 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………………... | 30 |
Kärnten: ……………………………..….. | 210 |
Niederösterreich: …………………….…. | 445 |
Oberösterreich:………………………….. | 995 |
Salzburg:………………………………… | 24 |
Steiermark:……………………………… | 485 |
Tirol: ……………………………………. | 200 |
Vorarlberg:………………………………. | 65 |
Wien: …………………………………… | 56 |
(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2018 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2018 enden.
Schlagworte
Ausländerin
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
20010089
Dokumentnummer
NOR40199629
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