§ 1 Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2017

§ 1.

(1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 510 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………………………...

30

Kärnten: ……………………………..…..

210

Niederösterreich: …………………….….

445

Oberösterreich:…………………………..

995

Salzburg:…………………………………

24

Steiermark:………………………………

485

Tirol: …………………………………….

200

Vorarlberg:……………………………….

65

Wien: ……………………………………

56

  

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2018 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2018 enden.

Schlagworte

Ausländerin

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010089

Dokumentnummer

NOR40199629

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)