§ 1 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1975

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten für Erzieher.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039922

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