§ 1 Befähigungsnachweis Verlegen von Belägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 48 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

  1. 1. über
  1. a) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder
  2. b) eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Gewerbe der Tapezierer und Bettwarenerzeuger (§ 94 Z 77 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon müssen mindestens eineinhalb Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen entfallen,
  1. und
  1. 2. über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Verleger von elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und Linoleum) und von textilen Belägen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006461

Dokumentnummer

NOR12071026

alte Dokumentnummer

N5197610003O

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