§ 1 Befähigungsnachweis Terrazzomacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 46 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973)
  1. und
  1. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau oder für Bautechnik – Tiefbau, einer Sonderform dieser Lehranstalten, der Baufachschule oder der Fachschule für Steinmetzerei und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
  1. und
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Prüfung, Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006632

Dokumentnummer

NOR12072434

alte Dokumentnummer

N51979161970

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