§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 31 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Kunststofftechnik an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen Lehranstalt für Kunststofftechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und
- b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2 oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und
- b) eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Praxis
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006781
Dokumentnummer
NOR12073960
alte Dokumentnummer
N51984176130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)