§ 1 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 9 GewO 1973) und für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker oder dem Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076256

alte Dokumentnummer

N5198911746F

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