§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006622

Dokumentnummer

NOR12072044

alte Dokumentnummer

N51978160100

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