§ 1 Befähigungsnachweis Bewachungsgewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die gemäß § 319 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Bewachungsgewerbe ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität und
  2. b) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer oder
  1. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006582

Dokumentnummer

NOR12071754

alte Dokumentnummer

N51977157530

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