Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen (§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006621
Dokumentnummer
NOR12072033
alte Dokumentnummer
N51978159980
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