§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 3 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973) und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger oder Maurer oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Steinmetzerei und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Studienabschluß, Prüfung, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006636
Dokumentnummer
NOR12072469
alte Dokumentnummer
N51979162680
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)