§ 1 Befähigungsnachweis Betonwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 3 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973) und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger oder Maurer oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Steinmetzerei und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Studienabschluß, Prüfung, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006636

Dokumentnummer

NOR12072469

alte Dokumentnummer

N51979162680

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