§ 1 Befähigungsnachweis Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik und
  2. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik und
  2. b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
  1. oder
  1. 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).

Schlagworte

Schulbesuch, Studium

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006617

Dokumentnummer

NOR12071991

alte Dokumentnummer

N51978159180

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