1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
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