Personenkreis.
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkte an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen Amtsarzte auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betriebe oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeitpunkt der Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als höchstens vier Wochen vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen.
(2) Zuständig ist der Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der Sitz des Betriebes oder Unternehmens gelegen ist oder jener Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der zu Verwendende seinen Hauptwohnsitz hat.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129690
alte Dokumentnummer
N8194537783L
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