Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
I. Privatrechtliche Bestimmungen.
§ 1.
Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023172
alte Dokumentnummer
N2191210055S
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