1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
- 1. Institute;
- 2. CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;
- 3. Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
- 4. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
- 5. Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.
(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:
- 1. die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
- 2. seine Beteiligungsstruktur,
- 3. seine Rechtsform,
- 4. sein Risikoprofil,
- 5. seine Größe und seinen Rechtsstatus,
- 6. seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
- 7. den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
- 8. seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
- 9. ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
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