§ 1 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

  1. 1. Institute;
  2. 2. CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;
  3. 3. Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
  4. 4. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
  5. 5. Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

    Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.

(2) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:

  1. 1. die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
  2. 2. seine Beteiligungsstruktur,
  3. 3. seine Rechtsform,
  4. 4. sein Risikoprofil,
  5. 5. seine Größe und seinen Rechtsstatus,
  6. 6. seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
  7. 7. den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
  8. 8. seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
  9. 9. ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

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