§ 1.
(1) Die bei Aktiengesellschaften, die Bankgeschäfte betreiben (Banken), mit Ausnahme der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe bestehenden, durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse erlöschen am 31. März 1933. Als sondervertraglich geregelte Dienstverhältnisse gelten auch die ursprünglich ausschließlich durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse, bei denen das Entgelt nach dem 1. Juli 1931 durch Kollektivvertrag festgesetzt wurde.
(2) Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im § 6, Absätze 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
(3) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beträge sind in vier gleichen Dreimonatsraten zu entrichten.
(4) Ansprüche auf Tantiemen, die vom Geschäftserfolg unabhängig sind (garantierte Tantiemen), dürfen insoweit sie noch nicht ausbezahlt wurden, nicht mehr geltend gemacht werden.
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041711
alte Dokumentnummer
N3193325048L
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