§ 1 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Gesetzesziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254361

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