§ 1 Bäcker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Bäcker/in

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bäcker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20006823

Dokumentnummer

NOR40119359

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