Lehrberuf Bäcker/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bäcker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20006823
Dokumentnummer
NOR40119359
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