Dienstrecht.
§ 1.
(1) Die Gesetze und alle sonstigen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangenen Anordnungen, die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich der für die ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt wird.
(2) Überleitungsverordnungen können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
(3) Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten, die von ihnen als öffentliche Bedienstete nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen Amtsbezeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092750
alte Dokumentnummer
N61945122950
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