§ 1 B-GKV

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2007

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2006

§ 1.

(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes “ASchG" der Ausdruck “B-BSG",
  2. 2. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmerin" oder “Arbeitnehmer" der Begriff “Bedienstete" oder “Bediensteter" und
  3. 3. an die Stelle des Begriffes “Arbeitgeber" oder “Arbeitgeberin" der Begriff “Dienstgeber"

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) § 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2" das Zitat “§ 87 Abs. 2" tritt.

(3) § 22 Abs. 4 GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2" das Zitat “§ 87 Abs. 2" tritt.

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