§ 1 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

1. Abschnitt

Ziele

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
  2. 2. der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst gering gehalten werden,
  3. 3. Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
  4. 4. im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036224

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