§ 1 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 1.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. Eine gleichwertige in einem EWR-Vertragsstaat abgelegte Reifeprüfung oder abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis ist den inländischen Zulassungserfordernissen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110305

alte Dokumentnummer

N6199546961J

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