Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 1.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. Eine gleichwertige in einem EWR-Vertragsstaat abgelegte Reifeprüfung oder abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis ist den inländischen Zulassungserfordernissen gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008957
Dokumentnummer
NOR12110305
alte Dokumentnummer
N6199546961J
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