§ 1 AVOG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1981

§ 1.

Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem

  1. a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder
  2. b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 129/1955

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10000652

Dokumentnummer

NOR12009309

alte Dokumentnummer

N1197912906S

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